Satzung der Fortschrittlichen Plattform im Internet (FPi)

Völlige Überarbeitung vom 30.03.02

   

Inhalt

 

Präambel 1

§ 1 Organe der Partei 1

§ 2 Zusammensetzung des Vorstandes. 1

§ 3 Wahl des Parteivorsitzenden und des Parteirats. 1

§ 4 Aufgaben des Vorstandes. 2

§ 5 Mitgliederversammlung. 4

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes; Ausschluss aus der Partei 4

§ 7 Teilnahme an Ausschüssen und Initiativen. 5

§ 8 Schiedsgericht 5

§ 9 Parteifusionen. 6

§ 10 Änderungen. 6

 

Präambel

Die FPi versteht sich als eine soziale, liberale und ökologische Partei. Diese Satzung soll das Miteinander der Mitglieder der Partei regeln. Für den Fall, dass sich eine Konstellation ergibt, bei der das satzungstreue Handeln nicht im Sinne der Mitglieder sein kann, gilt der Grundsatz: Menschenverstand vor Satzung.

§ 1 Organe der Partei

Die Organe der Partei sind der Parteivorsitzende, der Parteirat, das Schiedsgericht und die ständige Mitgliederversammlung.

 

§ 2 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand setzt sich aus dem Parteivorsitzenden und den Mitgliedern des Parteirats zusammen.

 

§ 3 Wahl des Parteivorsitzenden und des Parteirats

 

(1)     Der Parteivorsitzende wird von allen Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl gewählt. Jedes Parteimitglied hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Falls keiner der Kandidaten zur Wahl des Parteivorsitzenden mindestens 50%+ 1 Stimme der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, so findet ein 2. Wahlgang statt, in welchem die beiden Kandidaten aufgestellt sind, die im 1.Wahlgang die meisten Stimmen bekommen haben. Gewählt ist, wer mehr als 50% der Stimmen auf sich vereint. Falls sich durch Stimmengleichheit drei oder mehr Kandidaten qualifizieren, genügt eine einfache Mehrheit. Sofern die Redaktion die Möglichkeit einer Präferenzwahl in internen Abstimmungen schafft, ist diese Abstimmungsform zu wählen. Die Wahldauer beträgt jeweils 4 Tage.

 

(2)     Für den Parteirat werden vier Mitglieder in geheimer Wahl gewählt. Jedes Parteimitglied hat vier Stimmen. Das Kumulieren von Stimmen ist möglich. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Der Bewerber, der die meisten Stimmen bei der Parteiratswahl auf sich vereinigt, wird stellvertretender Parteivorsitzender. Die Aufgabenbereiche im Vorstand werden durch den Parteivorsitzenden verteilt. Sollte nach der Wahl zum Parteirat, zwei oder mehr Bewerber, die um den letzten Platz im Parteirat kämpfen, gleich viele Stimmen erhalten haben und so kein eindeutiges Ergebnis vorliegen, entscheidet eine Stichwahl darüber, wer Parteirat wird. Eine ordentliche Stichwahl dauert 4 Tage und enthält als Wahlmöglichkeiten die Bewerber mit gleicher Stimmanzahl. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, dass sie der Anzahl der noch zu vergebenden Sitze entspricht. Die Regeln zur Ermittlung der Wahlsieger entsprechen im übrigen denen des ersten Wahlgangs. Bei einem Patt erfolgt eine Neuausschreibung der fehlenden Sitze

 

(3)     Die Amtszeit des Parteivorsitzenden beginnt jeweils am 01.02, am 01.06, sowie am 01.10 jedes Jahres und endet am 31.05, am 30.09 und am 31.01 eines jeden Jahres. Die Amtszeit Parteirats beginnen jeweils am 01.02, am 01.06, sowie am 01.10 jedes Jahres und endet am 31.05, am 30.09 und am 31.01 eines jeden Jahres. Sollten eines oder mehrere Mitglieder des Vorstandes vorzeitig ausscheiden, werden die Stellen mit einer Bewerbungsfrist von 3 Tagen neu ausgeschrieben. Mit jedem Ausscheiden beginnt die Drei-Tages-Frist erneut. Die Abstimmung ist unmittelbar danach zu starten. Nach der Wahl wird das Amt als Rumpfamtszeit bis zur nächsten Wahl geführt. Im übrigen werden die Regeln einer ordentlichen Wahl angewandt.

 

(4)     Jeweils vom 06. bis zum 10. des der Wahl vorangehenden Monats läuft die Bewerbungsfrist zum Parteivorsitz. Vom 16. bis zum 20. dieses Monats laufen die Bewerbungsfristen für den Parteirat.

 

(5)     Der Beginn der Bewerbungsfristen ist durch den Parteivorsitzenden in eindeutig gekennzeichneten Threads sowie per Rundmail bekanntzugeben. Die Threads zur Parteivorsitz sowie Parteirat sind getrennt zu eröffnen. Die Bestimmung (6) ist sinngemäß oder im Orginal-Wortlaut in den jeweiligen Threads zu vermerken.

 

(6)     Ein Eröffnen eines eigenen Threads zwecks Bekanntgabe der Kandidatur führt in jedem Fall zum Auschluss von der Wahl.

 

(7)     Die Ämter eines Parteivorsitzenden, eines Parteiratsmitgliedes und eines Schiedsgerichtsmitgliedes sind miteinander nicht vereinbar

 

(8)     Die Wahlen zum Parteivorsitz dauern vom 11. bis zum 15. des betreffenden Monats, die Wahlen zum Parteirat dauern vom 21. bis zum 25. des entsprechenden Monats. Stichwahlen sind jeweils mit einer Dauer von 4 Tagen im Anschluss daran zu halten. Alle Abstimmungen werden geheim durchgeführt.

§ 4 Aufgaben des Vorstandes

(1)     Der Vorstand führt die Partei. Er führt die Beschlüsse der Mitglieder durch und nimmt alle nach DOL-Regelwerk ihm übertragenen Rechte und Pflichten wahr. Es obliegt dem Vorstand, alle Bereiche der FPi in Zusammenarbeit mit der Mitgliederversammlung weiterzuentwickeln. Der Vorstand soll im Falle größerer Uneinigkeit innerhalb einer programmatischen Diskussion den Streitpunkt zur Abstimmung stellen. Die Abstimmungsdauer beträgt in diesem Fall drei Tage.

Der Parteivorsitzende administriert und repräsentiert die Partei in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, gleichzeitig fungiert er während seiner Amtszeit als Parteiverantwortlicher und vertritt die belange der Partei gegenüber der Redaktion. Der Parteivorsitzende führt die Koalitionsverhandlungen. Sollte er das nicht wollen oder können, kann er diese Aufgabe delegieren. Die Abstimmungsdauer beträgt je nach Ermessen des Vorstandes drei oder vier Tage.

 

(2)     Die Meinungsfindung des Vorstands wird bei Uneinigkeit durch Abstimmung im Vorstandsforum durchgeführt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Parteivorsitzenden doppelt.

(3)     Zieht sich ein Vorstandsmitglied für mehr als 2 Wochen aus dem Vorstandsforum zurück, so scheidet er automatisch aus dem Vorstand aus. Falls es sich um einen Urlaub handelt, ist dies dem Vorstand und der Mitgliederbasis bekannt zu machen. In diesem Fall erfolgt kein Ausscheiden aus dem Vorstand. Sollten 2 oder mehrere Vorstandsmitglieder, ausgenommen der Parteivorsitzende, für höchstens 2 Wochen abwesend sein, so kann der Vorstand mit einer 3/5 Mehrheit, dem bestplatzierten, noch in der Partei vertretenen Kandidaten der letzten Parteiratswahlen, kommissarisch und maximal für 2 Wochen, als Vorstandsmitglied einsetzen und bei Bedarf wieder demissionieren. Ist keines der Mitglieder, die an der letzten Parteiratswahl teilgenommen haben, mehr in der Partei oder die entsprechenden Mitglieder weigern sich, so kann ein beliebiges Mitglied der Partei eingesetzt werden. In dieser Funktion ist der Beauftragte bei Aufnahmen stimmberechtigt und erhält für den Zeitraum Webmaster- und Adminrechte. Dies ist der Basis bekannt zu machen. Die Mitglieder des SG sind von dieser Einsetzung ausgenommen und haben die Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen. Die Basis stimmt über die endgültige Benennung in einer anschliessenden, 24h-Abstimmung ab, bei der eine einfache Mehrheit erreicht werden muss.

(4)     Die Mitgliederversammlung kann durch 10% der Aktiven einen Antrag auf Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Vorstandes stellen. Durch 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann der Vorstand demissioniert werden. Die Demissionierung wird als ausscheiden jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes gewertet. Das Schiedsgericht ruft Neuwahlen, bzw. eine neue Bewerbungsfrist für die entsprechenden Ämter aus. Es steht den demissionierten Kandidaten frei, sich wieder zu bewerben. Die Wahl wird nach den Regeln einer Vorstandnachwahl (§3 (3)) durchgeführt. Bis zur Beendigung der Wahlen übernimmt das Schiedsgericht die Aufgaben des Parteivorstands.

(5)     Falls Vorstand der Partei offensichtlich nicht mehr funktionsfähig ist, können die Mitglieder des SG einstimmig den Notstand feststellen. Das SG stellt in diesem Fall in der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Demissionierung des Vorstandes nach (4). Das SG begründet diesen Antrag der Mitgliederversammlung mit allen vorhandenen Erkenntnissen.

(6)     Zur Beseitigung des Parteinotstands stehen dem Schiedsgericht alle Mittel eines regulären Vorstandes zur Verfügung.

(7)     Der Vorstand beruft einen Beauftragten für die Gestaltung der Partei- Startseite. Beruft er keinen, ist er für die Pflege der Startseite verantwortlich.

(8)     Zur Aufnahme in die Partei muss ein Bewerber ein aussagekräftiges Profil sowie eine externe Emailadresse haben. Er muss mit den Grundsätzen der Partei einverstanden sein.

 

(1)     Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Mitgliederbeauftragten. Dieser Mitgliederbeauftragte ist für die Administration der Parteibeitritte zuständig. Er begrüßt Neumitglieder und ist Ansprechpartner für eventuelle Fragen. Für jeden Neuaufnahmeantrag ist unverzüglich ein Thread im Vorstandsforum zu eröffnen, in dem der Vorstand über den Antrag abstimmt. Eine Aufnahme kann erfolgen, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt. Der Vorstand berichtet in einem dafür einzurichtenden Thread den Parteimitgliedern über abgelehnte Anträge

Der Parteivorsitzende kann in möglicherweise umstrittenen Fällen eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über eine Aufnahme herbeiführen. Die Dauer der dazu durchgeführten Abstimmung beträgt zwei Tage. Zur Aufnahme genügt die einfache Mehrheit. Eine Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt auch dann, wenn ein durch Vorstandsvotum abgelehnter Bewerber dies wünscht und das Schiedsgericht eine Abstimmung befürwortet. Der Mitgliederbeauftragte weist abgelehnte Bewerber auf diese Möglichkeit hin.

Bei Abwesenheit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder und dem Fehlen einer dritten Stimme für die notwendige absolute Mehrheit, kann die Aufnahme frühestens 24 h nach dem Aufnahmeantrag auch durch eine einfache Mehrheit erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Aufnahme als Probemitgliedschaft. Die Probemitgliedschaft wird aufgehoben und in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt, sobald die dritte Zustimmung vorliegt. Das Probemitglied wird wieder ausgeschlossen, sofern im Nachhinein (spätestens zwei Wochen nach der Aufnahme) keine drei Zustimmungen zustande kommen. Sollte sich eine Aufnahme aufgrund längerer Beratungen verzögern, so ist der Antragsteller hierüber durch den Mitgliederbeauftragten oder bei dessen Abwesenheit durch ein anderes Mitglied des Vorstandes umgehend zu informieren.

Sollten nachträglich für die Aufnahmeentscheidung wichtige Informationen zum Mitglied bekannt werden, kann der Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach der Aufnahme das entsprechende Mitglied per einstimmigem Beschluss wieder aus der Partei ausschließen.

(2)     Sollten zwei oder mehrere Vorstandsmitglieder, ausgenommen der Parteivorsitzende, für höchstens 2 Wochen abwesend sein, so kann der Vorstand mit einer 3/5 Mehrheit, dem bestplatzierten, noch in der Partei vertretenen Kandidaten der letzten Parteiratswahlen, kommissarisch und maximal für 2 Wochen, als Vorstandsmitglied einsetzen und bei Bedarf wieder demissionieren.

Ist keines der Mitglieder, die an der letzten Parteiratswahl teilgenommen haben, mehr in der Partei oder die entsprechenden Mitglieder weigern sich, so kann ein beliebiges Mitglied der Partei eingesetzt werden. In dieser Funktion ist der Beauftragte bei Aufnahmen stimmberechtigt und erhält für den Zeitraum Webmaster- und Adminrechte. Dies ist der Basis bekannt zu machen.

Die Mitglieder des SG sind von dieser Einsetzung ausgenommen und haben die Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen.
Die Basis stimmt über die endgültige Benennung in einer anschließenden, 24h-Abstimmung ab, bei der eine einfache Mehrheit erreicht werden muss.
           

(3)     10% der aktiven Mitglieder können jederzeit einen Rechenschaftsbericht eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sowie des kompletten Vorstands fordern. Der Vorstand, oder einzelne Mitglieder dessen, haben jederzeit die Möglichkeit freiwillig einen Bericht zu publizieren. Ein Rechenschaftsbericht darf jedoch nur einmal im Monat gefordert werden. Desweiteren hat das Schiedsgericht das Recht, jederzeit einen Rechenschaftsbericht des Vorstands oder einzelner Mitglieder dessen zu verlangen, wenn dies von 2/3 des Schiedsgerichts mit Angabe eines Grundes gewünscht wird.

 

(4)     Der Vorstand muss grundsätzlich über Abstimmungen eine Rundmail verfassen, einen entsprechenden Thread im allg. Diskussionsforum eröffnen und dies auf der Startseite bekannt geben.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)     Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der FPi an. Grundsätzlich erhalten Mitglieder sofort das Stimmrecht, außer es finden gerade Wahlen zu einem Parteigremium statt. Mitglieder, die während eines Wahlvorganges eingetreten sind, erhalten das Stimmrecht nach Beendigung der Wahl.

 

(2)     Besteht der Verdacht, dass ein FPi-Mitglied einen Doppelaccount hat, oder dass er gegen die FDGO verstoßen hat, oder dass er Parteiinterna weitergegeben hat, so kann der Vorstand ihm den Zugang zu sämtlichen Partei-Foren entziehen. Dies ist dem Betroffenen sowie der Mitgliederversammlung unverzüglich im Forum sowie via DOL-Rundmail bekannt zumachen. Danach wird ein Parteiausschlussverfahren nach § 8 eingeleitet. Wird dieses abgelehnt, gilt der Verdacht als ausgeräumt.

(3)     Ist ein Mitglied über einen Zeitraum, der 3 Monate überschreitet, inaktiv, so kann der Vorstand ihm die Mitgliedschaft entziehen, falls das entsprechende Mitglied nach diesem Zeitraum nicht innerhalb von 2 Wochen auf eine Dol- sowie RL-Mail (soweit auch durch Inanspruchnahme der Dol2Day-Redaktion möglich) geantwortet hat. Der Vorstand teilt der Mitgliederversammlung den geplanten Mitgliedschaftsentzug zu dem Zeitpunkt unverzüglich mit, an dem er die Dol/RL-Mail an das zur Löschung vorgesehene Mitglied versendet. Wünscht ein Mitglied noch während seiner Aktiven-Phase, dass seine Mitgliedschaft nicht wie oben beschrieben kündbar sein soll, so gilt dieser Absatz für ihn nicht. Diesen Wunsch muss das Mitglied auf seinem Profil vermerken. Dieser Satzungsparagraph gilt rückwirkend zum 10.09.00

 

(4)     Sofern nicht anders vermerkt, können 10% der Aktiven einen Antrag auf Feststellung eines Zustands stellen. Sofern nicht anders vermerkt, genügen zur Feststellung eines Zustands 50%+1 Stimme zur Feststellung eines Zustands.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes; Ausschluss aus der Partei

(1)   Macht sich ein Mitglied des Vorstandes wegen parteischädigenden Verhaltens schuldig oder verletzt vorsätzlich oder grob fahrlässig die Aufgaben des Vorstandes oder die Bestimmungen dieser Satzung, dann kann es auf Antrag von 10% der aktiven Mitglieder aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. In der Abstimmung ist eine 2/3 Mehrheit der Abstimmenden nötig. Es steht dem Vorstandsmitglied frei, sich in der folgenden Nachwahl wieder zu bewerben.

 

(2)   Handelt ein Mitglied, das nicht Vorstandmitglied ist, gegen die FDGO oder schädigt die Partei in einem sehr großen Ausmaße, schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss desjenigen aus der Partei vor. Der Ausschlussantrag ist angenommen, wenn bei der geheimen Abstimmung eine 2/3-Mehrheit erreicht wird.

 

(3)   Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der aktiven Mitglieder muss der Vorstand ebenfalls ein Ausschlußverfahren einleiten. Für die Durchführung der Abstimmung gelten die Regeln aus (1) und (2)

 

(4)   Der Ausschlussantrag ist dem entsprechenden Mitglied zuerst bekannt zumachen. Das Mitglied hat 3 Tage Zeit, um den Ausschlussantrag eine Stellungnahme zuzufügen.

§ 7 Teilnahme an Ausschüssen und Initiativen

(1)     Mitglieder der DOKO werden vom Vorstand entsandt. Sie sind weisungsgebunden.

 

(2)     Für die Wahl zu anderen Posten gelten bei einem zu vergebenden Posten die Regeln zum Wahl des Parteivorsitzenden, bei mehreren zu vergebenden Posten die zur Wahl des Parteirats

§ 8 Schiedsgericht


    (1) Aufgaben:

Das Schiedsgericht ist eine innerparteiliche Institution, die die Satzungskonformität der vom Vorstand durchgeführten Handlungen überprüft. Ferner kann sie für innerparteiliche Schlichtungsverfahren angerufen werden.


    (2) Zusammensetzung:

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei gewählten FPi-Mitgliedern zusammen, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen, und ihrem Gewissen unterworfen sind

    (3) Wahlmodus:

Die Wahlen finden jeweils zum 01.04.,01.08 und am 01.12 eines jeden Jahres statt. Der Wahlmodus ist analog zu §3(2). Die Bewerbungsfrist geht vom 15-22. des vorhergehenden Monats und die Wahlen vom 23-28. des vorhergehenden Monats.

b) Ein Schiedsgericht-Mitglied kann aus dem Schiedsgericht nach den Bedingungen des §6 ausgeschlossen werden. Scheidet ein Mitglied freiwillig (durch Rücktritt, Wahl in den Vorstand oder Parteiaustritt) aus dem Amte, so wird der einzelne Posten durch Abstimmung nach dem Modus aus §3(2) neu gewählt. Die Amtsperiode dieses Sitzes endet, wenn auch die der anderen Schiedsgerichts-Sitze regulär enden. Ein Schiedsgerichtsmitglied muss sein Amt im Falle, dass er als Kandidat bei Vorstandswahlen in den Vorstand gewählt worden ist seinen Sitz im Schiedsgericht niederlegen.

 

    (4) Instrumente:

Verstößt der Vorstand in den Augen des Schiedsgerichts gegen einen in der Satzung geregelten Sachverhalt, so weist diese den Vorstand im Vorstandsforum zunächst darauf hin. Ändert der Vorstand auf diesen Hinweis binnen 3 Tagen nicht das vom Schiedsgericht monierte Verhalten, so kommt aus der Mitte des Schiedsgerichts ein Vorschlag zu der Handlung, der im Sinne der Satzung wäre. Sollte der Vorstand darauf nicht reagieren, so hat das Schiedsgericht im Parteiforum eine offene Diskussion mit den Mitgliedern über das seiner Meinung nach falsche Verhalten des Vorstands zu starten. Im Anschluß daran kann das Schiedsgericht der Mitgliederversammlung die Absetzung des Vorstands nach §6(1) empfehlen oder den Parteinotstand nach §4(4) und (5) einleiten. Sollte das Schiedsgericht größere Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung feststellen, so ist es angehalten, zwischen den beiden Organen zu vermitteln. Sollte dies nicht mehr möglich sein, so sollte das Schiedsgericht die Mitgliederversammlung auf ihre satzungsgemäßen Rechte bezüglich einer Amtsenthebung hinweisen. Gibt es innerhalb des Schiedsgerichts Unstimmigkeiten, so entscheidet die Mehrheit seiner Mitglieder.



    (5) Weitere Rechte und Pflichten:

·         seine Mitglieder erhalten das Recht, Rundmails zu schreiben sowie Abstimmungen zu starten

·         seine Mitglieder weisen Partei und Vorstand auf Ablauf und Neuwahlnotwendigkeit von durch die Satzung per Abstimmung bestimmten Ämtern hin

·         seine Mitglieder haben das Leserecht im Vorstandsforum, sowie in Ausnahmefällen auch das Schreibrecht

§ 9 Parteifusionen

(1)     Bei dem Aufkommen eines Fusionswunsches berät sich zunächst der Vorstand der FPi mit der Mitgliederbasis, welche Art der Fusion gewählt werden soll. Bei größerer Unklarheit ist der Vorstand angehalten, eine Abstimmung über diese Frage zu starten. Eine Weiterverfolgung der Fusionsanstrengungen hat nur zu erfolgen, wenn es eine Einigung der beteiligten Parteien über die Art der Fusion gibt.

 

(2)     Vorgehen bei einem Zusammenschluss der FPi mit 1 oder mehreren Parteien unter neuem Namen (Merger of Equals): Es wird eine Fusionsinitiative angemeldet. Diese steht allen interessierten Mitgliedern zur Verfügung. Es werden Übereinstimmungen im Parteiprogramm gesucht und diese werden von einem Schriftführer festgehalten, der vom Parteivorsitzenden ernannt wird. Punkte, bei denen nicht ohne weiteres eine Übereinstimmung gefunden werden kann, werden zunächst ausgeklammert und die Neubearbeitung wird auf einen Zeitpunkt nach der Fusion bestimmt. Das so gefundene Programm wird das Parteiprogramm der neuen Partei. Desweiteren ist in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Mitgliederversammlungen ein Parteinamen zu erarbeiten. Es ist eine gemeinsame, neue Satzung zu erarbeiten. Während des gesamten Prozesses ist ein enger Kontakt mit der Parteibasis zu halten. Über strittige Fragen ist eine kurzlaufende Abstimmung zu starten Nach Abschluss des Prozesses wird die Gesamtheit der Ergebnisse der Parteibasis zur Wahl gestellt. Die Fusion gilt als angenommen, wenn 2/9 der Mitglieder der Fusion zustimmen und mindestens doppelt so viele Mitglieder zustimmen wie ablehnen. Die Abstimmung läuft eine Woche. Den ersten, provisorischen Vorstand bilden, soweit nichts anderes vereinbart, jeweils 5 von den Parteien gewählte Vertreter. Diese bleiben solange im Amt, bis der neue Vorstand nach neuer Satzung gewählt und im Amt ist.

 

(3)     Bei einer Vereinigung der FPi mit 2 oder mehr Parteien unter dem Namen FPi ist zu verfahren wie in (2)

 

(4)     Bei einer Vereinigung der FPi mit 2 oder mehr Parteien unter dem Namen einer anderen, existierenden Partei ist zu verfahren wie in (2)

 

(5)     Bei einer Übernahme der Parteibasis einer anderen Partei in ihrer Gesamtheit reicht ein Vorstandsbeschluss. Die Mitgliederversammlung kann diesen Entschluss mit einer 2/3 Mehrheit überstimmen

 

(6)     Die Mitgliederversammlung der FPi kann sich in ihrer Gesamtheit an eine andere Partei anschließen, wenn sie dem mit mindestens ¾ zustimmt.

 

(7)     Sämtliche Abstimmungs-Zeitrahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Parteifusion liegen im Ermessen des Vorstands.

§ 10 Änderungen

(1)     Die Satzung kann entweder in ihrer Gesamtheit oder in Einzelteilen ersetzt werden. Für beide Fälle muss die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmen.

 

(2)     Das Selbstverständnis der Partei kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden

 

(3)     Der Name der Partei kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden