Satzung
der Fortschrittlichen Plattform im Internet (FPi)
Völlige
Überarbeitung vom 30.03.02
Inhalt
§
2
Zusammensetzung des Vorstandes
§
3
Wahl des Parteivorsitzenden und des Parteirats
§
6
Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes; Ausschluss aus der Partei
§
7
Teilnahme an Ausschüssen und Initiativen
Die FPi versteht sich als eine soziale, liberale und ökologische Partei. Diese Satzung soll das Miteinander der Mitglieder der Partei regeln. Für den Fall, dass sich eine Konstellation ergibt, bei der das satzungstreue Handeln nicht im Sinne der Mitglieder sein kann, gilt der Grundsatz: Menschenverstand vor Satzung.
Die Organe der
Partei sind der Parteivorsitzende,
der Parteirat, das Schiedsgericht und die ständige
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand
setzt sich aus dem
Parteivorsitzenden und den Mitgliedern des Parteirats zusammen.
(1)
Der
Parteivorsitzende wird von allen Mitgliedern der Partei in
geheimer Wahl gewählt. Jedes Parteimitglied hat eine Stimme.
Gewählt ist, wer
die meisten Stimmen erhält. Falls keiner der Kandidaten zur
Wahl des
Parteivorsitzenden mindestens 50%+ 1 Stimme der abgegebenen Stimmen auf
sich
vereint, so findet ein 2. Wahlgang statt, in welchem die beiden
Kandidaten
aufgestellt sind, die im 1.Wahlgang die meisten Stimmen bekommen haben.
Gewählt
ist, wer mehr als 50% der Stimmen auf sich vereint. Falls sich durch
Stimmengleichheit drei oder mehr Kandidaten qualifizieren,
genügt eine einfache
Mehrheit. Sofern die Redaktion die Möglichkeit einer
Präferenzwahl in internen
Abstimmungen schafft, ist diese Abstimmungsform zu wählen. Die
Wahldauer
beträgt jeweils 4 Tage.
(2)
Für
den Parteirat werden vier Mitglieder in geheimer
Wahl gewählt. Jedes Parteimitglied hat vier Stimmen. Das
Kumulieren von Stimmen
ist möglich. Gewählt sind die Kandidaten, die die
meisten Stimmen erhalten. Der
Bewerber, der die meisten Stimmen bei der Parteiratswahl auf sich
vereinigt,
wird stellvertretender Parteivorsitzender. Die Aufgabenbereiche im
Vorstand
werden durch den Parteivorsitzenden verteilt. Sollte nach der Wahl zum
Parteirat, zwei oder mehr Bewerber, die um den letzten Platz im
Parteirat
kämpfen, gleich viele Stimmen erhalten haben und so kein
eindeutiges Ergebnis
vorliegen, entscheidet eine Stichwahl darüber, wer Parteirat
wird. Eine
ordentliche Stichwahl dauert 4 Tage und enthält als
Wahlmöglichkeiten die Bewerber
mit gleicher Stimmanzahl. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, dass sie
der
Anzahl der noch zu vergebenden Sitze entspricht. Die Regeln zur
Ermittlung der
Wahlsieger entsprechen im übrigen
denen des ersten
Wahlgangs. Bei einem Patt erfolgt eine Neuausschreibung der fehlenden
Sitze
(3)
Die Amtszeit
des Parteivorsitzenden beginnt jeweils
am 01.02, am 01.06, sowie am 01.10 jedes Jahres und endet am 31.05, am
30.09
und am 31.01 eines jeden Jahres. Die Amtszeit Parteirats beginnen
jeweils am
01.02, am 01.06, sowie am 01.10 jedes Jahres und endet am 31.05, am
30.09 und
am 31.01 eines jeden Jahres. Sollten eines oder mehrere Mitglieder des
Vorstandes vorzeitig ausscheiden, werden die Stellen mit einer
Bewerbungsfrist
von 3 Tagen neu ausgeschrieben. Mit jedem Ausscheiden beginnt die
Drei-Tages-Frist erneut. Die Abstimmung ist unmittelbar danach zu
starten. Nach
der Wahl wird das Amt als Rumpfamtszeit bis zur nächsten Wahl
geführt. Im übrigen
werden die Regeln einer ordentlichen Wahl angewandt.
(4)
Jeweils vom 06.
bis zum 10. des der Wahl
vorangehenden Monats läuft die Bewerbungsfrist zum
Parteivorsitz. Vom 16. bis
zum 20. dieses Monats laufen die Bewerbungsfristen für den
Parteirat.
(5)
Der Beginn der
Bewerbungsfristen ist durch den
Parteivorsitzenden in eindeutig gekennzeichneten Threads sowie per
Rundmail
bekanntzugeben. Die Threads zur Parteivorsitz sowie Parteirat sind
getrennt zu
eröffnen. Die Bestimmung (6) ist sinngemäß
oder im Orginal-Wortlaut in den
jeweiligen Threads zu vermerken.
(6)
Ein
Eröffnen eines eigenen Threads zwecks Bekanntgabe
der Kandidatur führt in jedem Fall zum Auschluss von der Wahl.
(7)
Die
Ämter eines Parteivorsitzenden, eines
Parteiratsmitgliedes und eines Schiedsgerichtsmitgliedes sind
miteinander nicht
vereinbar
(8)
Die Wahlen zum
Parteivorsitz dauern vom 11. bis zum
15. des betreffenden Monats, die Wahlen zum Parteirat dauern vom 21.
bis zum
25. des entsprechenden Monats. Stichwahlen sind jeweils mit einer Dauer
von 4
Tagen im Anschluss daran zu halten. Alle Abstimmungen werden geheim
durchgeführt.
(1)
Der
Vorstand führt die Partei. Er führt die
Beschlüsse der
Mitglieder durch und nimmt alle nach DOL-Regelwerk ihm
übertragenen Rechte und
Pflichten wahr. Es obliegt dem Vorstand, alle Bereiche der FPi in
Zusammenarbeit mit der Mitgliederversammlung weiterzuentwickeln. Der
Vorstand
soll im Falle größerer Uneinigkeit innerhalb einer
programmatischen Diskussion
den Streitpunkt zur Abstimmung stellen. Die Abstimmungsdauer
beträgt in diesem
Fall drei Tage.
Der
Parteivorsitzende administriert und
repräsentiert die Partei in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, gleichzeitig fungiert er während seiner
Amtszeit
als Parteiverantwortlicher und vertritt die belange der Partei
gegenüber der
Redaktion. Der Parteivorsitzende führt die
Koalitionsverhandlungen.
Sollte er das nicht wollen oder können, kann er diese Aufgabe
delegieren. Die
Abstimmungsdauer beträgt je nach Ermessen des Vorstandes drei
oder vier Tage.
(2)
Die
Meinungsfindung des Vorstands wird bei Uneinigkeit durch
Abstimmung im Vorstandsforum durchgeführt. Bei
Stimmengleichheit zählt die
Stimme des Parteivorsitzenden doppelt.
(3)
Zieht
sich ein Vorstandsmitglied für mehr als 2 Wochen aus dem
Vorstandsforum zurück, so scheidet er automatisch aus dem
Vorstand aus. Falls
es sich um einen Urlaub handelt, ist dies dem Vorstand und der
Mitgliederbasis
bekannt zu machen. In diesem Fall erfolgt kein Ausscheiden aus dem
Vorstand.
Sollten 2 oder mehrere Vorstandsmitglieder, ausgenommen der
Parteivorsitzende,
für höchstens 2 Wochen abwesend sein, so kann der
Vorstand mit einer 3/5
Mehrheit, dem bestplatzierten, noch in der Partei vertretenen
Kandidaten der
letzten Parteiratswahlen, kommissarisch und maximal für 2
Wochen, als
Vorstandsmitglied einsetzen und bei Bedarf wieder demissionieren. Ist
keines
der Mitglieder, die an der letzten Parteiratswahl teilgenommen haben,
mehr in
der Partei oder die entsprechenden Mitglieder weigern sich, so kann ein
beliebiges Mitglied der Partei eingesetzt werden. In dieser Funktion
ist der
Beauftragte bei Aufnahmen stimmberechtigt und erhält
für den Zeitraum
Webmaster- und Adminrechte. Dies ist der Basis bekannt zu machen. Die
Mitglieder des SG sind von dieser Einsetzung ausgenommen und haben die
Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen. Die Basis stimmt
über die endgültige
Benennung in einer anschliessenden,
24h-Abstimmung ab,
bei der eine einfache Mehrheit erreicht werden muss.
(4)
Die
Mitgliederversammlung kann durch 10% der Aktiven einen Antrag
auf Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Vorstandes
stellen. Durch 2/3
Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann der Vorstand demissioniert
werden. Die
Demissionierung wird als ausscheiden jedes einzelnen
Vorstandsmitgliedes
gewertet. Das Schiedsgericht ruft Neuwahlen, bzw. eine neue
Bewerbungsfrist für
die entsprechenden Ämter aus. Es steht den demissionierten
Kandidaten frei,
sich wieder zu bewerben. Die Wahl wird nach den Regeln einer
Vorstandnachwahl
(§3 (3)) durchgeführt. Bis zur Beendigung der Wahlen
übernimmt das
Schiedsgericht die Aufgaben des Parteivorstands.
(5)
Falls
Vorstand der Partei offensichtlich nicht mehr funktionsfähig
ist, können die Mitglieder des SG einstimmig den Notstand
feststellen. Das SG
stellt in diesem Fall in der Mitgliederversammlung einen Antrag auf
Demissionierung des Vorstandes nach (4). Das SG begründet
diesen Antrag der
Mitgliederversammlung mit allen vorhandenen Erkenntnissen.
(6)
Zur
Beseitigung des Parteinotstands stehen dem Schiedsgericht alle
Mittel eines regulären Vorstandes zur Verfügung.
(7)
Der
Vorstand beruft einen Beauftragten für die Gestaltung der
Partei- Startseite. Beruft er keinen, ist er für die Pflege
der Startseite
verantwortlich.
(8)
Zur
Aufnahme in die Partei muss ein Bewerber ein aussagekräftiges
Profil sowie eine externe Emailadresse haben. Er muss mit den
Grundsätzen der
Partei einverstanden sein.
(1)
Der Vorstand
bestimmt aus seiner Mitte einen
Mitgliederbeauftragten. Dieser Mitgliederbeauftragte ist für
die Administration
der Parteibeitritte zuständig. Er begrüßt
Neumitglieder und ist Ansprechpartner
für eventuelle Fragen. Für jeden Neuaufnahmeantrag
ist unverzüglich ein Thread
im Vorstandsforum zu eröffnen, in dem der Vorstand
über den Antrag abstimmt.
Eine Aufnahme kann erfolgen, wenn die absolute Mehrheit der
Vorstandsmitglieder
zustimmt. Der Vorstand berichtet in einem dafür
einzurichtenden Thread den
Parteimitgliedern über abgelehnte Anträge
Der
Parteivorsitzende kann in möglicherweise umstrittenen
Fällen eine Entscheidung der Mitgliederversammlung
über eine Aufnahme
herbeiführen. Die Dauer der dazu durchgeführten
Abstimmung beträgt zwei Tage.
Zur Aufnahme genügt die einfache Mehrheit. Eine Entscheidung
der
Mitgliederversammlung erfolgt auch dann, wenn ein durch Vorstandsvotum
abgelehnter Bewerber dies wünscht und das Schiedsgericht eine
Abstimmung
befürwortet. Der Mitgliederbeauftragte weist abgelehnte
Bewerber auf diese
Möglichkeit hin.
Bei Abwesenheit
eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder und
dem Fehlen einer dritten Stimme für die notwendige absolute
Mehrheit, kann die
Aufnahme frühestens 24 h nach dem Aufnahmeantrag auch durch
eine einfache
Mehrheit erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Aufnahme als
Probemitgliedschaft.
Die Probemitgliedschaft wird aufgehoben und in eine Vollmitgliedschaft
umgewandelt, sobald die dritte Zustimmung vorliegt. Das Probemitglied
wird
wieder ausgeschlossen, sofern im Nachhinein (spätestens zwei
Wochen nach der
Aufnahme) keine drei Zustimmungen zustande kommen. Sollte sich eine
Aufnahme
aufgrund längerer Beratungen verzögern, so ist der
Antragsteller hierüber durch
den Mitgliederbeauftragten oder bei dessen Abwesenheit durch ein
anderes
Mitglied des Vorstandes umgehend zu informieren.
Sollten
nachträglich für die Aufnahmeentscheidung wichtige
Informationen zum Mitglied bekannt werden, kann der Vorstand innerhalb
von 14
Tagen nach der Aufnahme das entsprechende Mitglied per einstimmigem
Beschluss wieder aus der Partei ausschließen.
(2)
Sollten zwei
oder mehrere Vorstandsmitglieder,
ausgenommen der Parteivorsitzende, für höchstens 2
Wochen abwesend sein, so
kann der Vorstand mit einer 3/5 Mehrheit, dem bestplatzierten, noch in
der
Partei vertretenen Kandidaten der letzten Parteiratswahlen,
kommissarisch und
maximal für 2 Wochen, als Vorstandsmitglied einsetzen und bei
Bedarf wieder
demissionieren.
Ist keines der Mitglieder, die an der letzten Parteiratswahl
teilgenommen
haben, mehr in der Partei oder die entsprechenden Mitglieder weigern
sich, so
kann ein beliebiges Mitglied der Partei eingesetzt werden. In dieser
Funktion
ist der Beauftragte bei Aufnahmen stimmberechtigt und erhält
für den Zeitraum
Webmaster- und Adminrechte. Dies ist der Basis bekannt zu machen.
Die Mitglieder des SG sind von dieser Einsetzung ausgenommen und haben
die
Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen.
Die Basis stimmt über die endgültige Benennung in
einer anschließenden,
24h-Abstimmung ab, bei der eine einfache Mehrheit erreicht werden muss.
(3)
10% der aktiven
Mitglieder können jederzeit einen
Rechenschaftsbericht eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sowie des
kompletten Vorstands fordern. Der Vorstand, oder einzelne Mitglieder
dessen,
haben jederzeit die Möglichkeit freiwillig einen Bericht zu
publizieren. Ein
Rechenschaftsbericht darf jedoch nur einmal im Monat gefordert werden.
Desweiteren hat das Schiedsgericht das Recht, jederzeit einen
Rechenschaftsbericht des Vorstands oder einzelner Mitglieder dessen zu
verlangen, wenn dies von 2/3 des Schiedsgerichts mit Angabe eines
Grundes
gewünscht wird.
(4)
Der Vorstand
muss grundsätzlich über Abstimmungen
eine Rundmail verfassen, einen entsprechenden Thread im allg.
Diskussionsforum
eröffnen und dies auf der Startseite bekannt geben.
(1)
Der
Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der
FPi an.
Grundsätzlich erhalten Mitglieder sofort das Stimmrecht,
außer es
finden gerade Wahlen zu einem Parteigremium statt. Mitglieder, die
während
eines Wahlvorganges eingetreten sind, erhalten das Stimmrecht nach
Beendigung
der Wahl.
(2)
Besteht der
Verdacht, dass ein FPi-Mitglied
einen
Doppelaccount hat, oder dass er gegen die FDGO verstoßen hat,
oder dass er
Parteiinterna weitergegeben hat, so kann der Vorstand ihm den Zugang zu
sämtlichen Partei-Foren entziehen. Dies ist dem Betroffenen
sowie der
Mitgliederversammlung unverzüglich im Forum sowie via
DOL-Rundmail bekannt
zumachen. Danach wird ein Parteiausschlussverfahren nach § 8
eingeleitet. Wird
dieses abgelehnt, gilt der Verdacht als ausgeräumt.
(3)
Ist ein
Mitglied über einen Zeitraum, der 3 Monate
überschreitet, inaktiv, so kann der Vorstand ihm die
Mitgliedschaft entziehen,
falls das entsprechende Mitglied nach diesem Zeitraum nicht innerhalb
von 2
Wochen auf eine Dol- sowie RL-Mail (soweit auch durch Inanspruchnahme
der
Dol2Day-Redaktion möglich) geantwortet hat. Der Vorstand teilt
der
Mitgliederversammlung den geplanten Mitgliedschaftsentzug zu dem
Zeitpunkt
unverzüglich mit, an dem er die Dol/RL-Mail an das zur
Löschung vorgesehene
Mitglied versendet. Wünscht ein Mitglied noch während
seiner Aktiven-Phase,
dass seine Mitgliedschaft nicht wie oben beschrieben kündbar
sein soll, so gilt
dieser Absatz für ihn nicht. Diesen Wunsch muss das Mitglied
auf seinem Profil
vermerken. Dieser Satzungsparagraph gilt rückwirkend zum
10.09.00
(4)
Sofern nicht
anders vermerkt, können 10% der Aktiven
einen Antrag auf Feststellung eines Zustands stellen. Sofern nicht
anders
vermerkt, genügen zur Feststellung eines Zustands 50%+1 Stimme
zur Feststellung
eines Zustands.
(1)
Macht sich ein
Mitglied des Vorstandes wegen
parteischädigenden Verhaltens schuldig oder verletzt
vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Aufgaben des Vorstandes oder die Bestimmungen
dieser Satzung,
dann kann es auf Antrag von 10% der aktiven Mitglieder aus dem Vorstand
ausgeschlossen werden. In der Abstimmung ist eine 2/3 Mehrheit der
Abstimmenden
nötig. Es steht dem Vorstandsmitglied frei, sich in der
folgenden Nachwahl
wieder zu bewerben.
(2)
Handelt
ein Mitglied, das nicht Vorstandmitglied ist, gegen die
FDGO oder schädigt die Partei in einem sehr großen
Ausmaße, schlägt der
Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss desjenigen aus der
Partei
vor. Der Ausschlussantrag ist angenommen, wenn bei der geheimen
Abstimmung eine
2/3-Mehrheit erreicht wird.
(3)
Auf
Antrag von mindestens 10 Prozent der aktiven Mitglieder muss
der Vorstand ebenfalls ein Ausschlußverfahren einleiten.
Für die Durchführung
der Abstimmung gelten die Regeln aus (1) und (2)
(4)
Der
Ausschlussantrag ist dem entsprechenden Mitglied zuerst
bekannt zumachen. Das Mitglied hat 3 Tage Zeit, um den Ausschlussantrag
eine
Stellungnahme zuzufügen.
(1)
Mitglieder der
DOKO werden vom Vorstand entsandt. Sie
sind weisungsgebunden.
(2)
Für
die Wahl zu anderen Posten gelten bei einem zu
vergebenden Posten die Regeln zum Wahl des Parteivorsitzenden, bei
mehreren zu
vergebenden Posten die zur Wahl des Parteirats
(1)
Aufgaben:
Das
Schiedsgericht ist eine innerparteiliche
Institution, die die Satzungskonformität der vom Vorstand
durchgeführten
Handlungen überprüft. Ferner kann sie für
innerparteiliche
Schlichtungsverfahren angerufen werden.
(2)
Zusammensetzung:
Das Schiedsgericht setzt sich aus
drei gewählten
FPi-Mitgliedern
zusammen, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören
dürfen,
und ihrem Gewissen unterworfen sind
(3) Wahlmodus:
Die
Wahlen finden jeweils zum 01.04.,01.08
und am 01.12 eines jeden Jahres statt. Der Wahlmodus
ist analog zu §3(2). Die Bewerbungsfrist geht vom 15-22. des
vorhergehenden
Monats und die Wahlen vom 23-28. des vorhergehenden Monats.
b) Ein Schiedsgericht-Mitglied kann aus dem Schiedsgericht nach den
Bedingungen
des §6 ausgeschlossen werden. Scheidet ein Mitglied freiwillig
(durch
Rücktritt, Wahl in den Vorstand oder Parteiaustritt) aus dem
Amte, so wird der
einzelne Posten durch Abstimmung nach dem Modus aus
§3(2)
neu gewählt. Die Amtsperiode dieses Sitzes endet, wenn auch
die der anderen
Schiedsgerichts-Sitze regulär enden. Ein
Schiedsgerichtsmitglied muss sein Amt im Falle, dass er als Kandidat
bei
Vorstandswahlen in den Vorstand gewählt worden ist seinen Sitz
im
Schiedsgericht niederlegen.
(4) Instrumente:
Verstößt der Vorstand in den Augen des Schiedsgerichts gegen einen in der Satzung geregelten Sachverhalt, so weist diese den Vorstand im Vorstandsforum zunächst darauf hin. Ändert der Vorstand auf diesen Hinweis binnen 3 Tagen nicht das vom Schiedsgericht monierte Verhalten, so kommt aus der Mitte des Schiedsgerichts ein Vorschlag zu der Handlung, der im Sinne der Satzung wäre. Sollte der Vorstand darauf nicht reagieren, so hat das Schiedsgericht im Parteiforum eine offene Diskussion mit den Mitgliedern über das seiner Meinung nach falsche Verhalten des Vorstands zu starten. Im Anschluß daran kann das Schiedsgericht der Mitgliederversammlung die Absetzung des Vorstands nach §6(1) empfehlen oder den Parteinotstand nach §4(4) und (5) einleiten. Sollte das Schiedsgericht größere Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung feststellen, so ist es angehalten, zwischen den beiden Organen zu vermitteln. Sollte dies nicht mehr möglich sein, so sollte das Schiedsgericht die Mitgliederversammlung auf ihre satzungsgemäßen Rechte bezüglich einer Amtsenthebung hinweisen. Gibt es innerhalb des Schiedsgerichts Unstimmigkeiten, so entscheidet die Mehrheit seiner Mitglieder.
(5)
Weitere Rechte und Pflichten:
·
seine
Mitglieder erhalten das Recht, Rundmails zu schreiben sowie
Abstimmungen zu starten
·
seine
Mitglieder weisen Partei und Vorstand auf Ablauf und
Neuwahlnotwendigkeit von durch die Satzung
per Abstimmung bestimmten Ämtern hin
·
seine
Mitglieder haben das Leserecht im Vorstandsforum, sowie in
Ausnahmefällen
auch das Schreibrecht
(1)
Bei dem
Aufkommen eines Fusionswunsches berät sich
zunächst der Vorstand der FPi
mit der Mitgliederbasis, welche Art der Fusion
gewählt werden soll. Bei größerer
Unklarheit ist der Vorstand angehalten, eine
Abstimmung über diese Frage zu starten. Eine Weiterverfolgung
der
Fusionsanstrengungen hat nur zu erfolgen, wenn es eine Einigung der
beteiligten
Parteien über die Art der Fusion gibt.
(2)
Vorgehen bei
einem Zusammenschluss der FPi
mit 1 oder
mehreren Parteien unter neuem Namen (Merger of Equals): Es wird eine
Fusionsinitiative angemeldet. Diese steht allen interessierten
Mitgliedern zur
Verfügung. Es werden Übereinstimmungen im
Parteiprogramm gesucht und diese
werden von einem Schriftführer festgehalten, der vom
Parteivorsitzenden ernannt
wird. Punkte, bei denen nicht ohne weiteres eine
Übereinstimmung gefunden
werden kann, werden zunächst ausgeklammert und die
Neubearbeitung wird auf
einen Zeitpunkt nach der Fusion bestimmt. Das so gefundene Programm
wird das
Parteiprogramm der neuen Partei. Desweiteren ist in Zusammenarbeit mit
den
jeweiligen Mitgliederversammlungen ein Parteinamen zu erarbeiten. Es
ist eine
gemeinsame, neue Satzung
zu erarbeiten. Während des gesamten Prozesses ist ein
enger Kontakt mit der Parteibasis zu halten. Über strittige
Fragen ist eine
kurzlaufende Abstimmung zu starten Nach Abschluss des Prozesses wird
die
Gesamtheit der Ergebnisse der Parteibasis zur Wahl gestellt. Die Fusion
gilt
als angenommen, wenn 2/9 der Mitglieder der Fusion zustimmen und
mindestens
doppelt so viele Mitglieder zustimmen wie ablehnen. Die Abstimmung
läuft eine
Woche. Den ersten, provisorischen Vorstand bilden, soweit nichts
anderes
vereinbart, jeweils 5 von den Parteien gewählte Vertreter.
Diese bleiben solange
im Amt, bis der neue Vorstand nach neuer Satzung
gewählt und im Amt ist.
(3)
Bei einer
Vereinigung der FPi
mit 2 oder mehr
Parteien unter dem Namen FPi
ist zu verfahren wie in (2)
(4)
Bei einer
Vereinigung der FPi
mit 2 oder mehr
Parteien unter dem Namen einer anderen, existierenden Partei ist zu
verfahren
wie in (2)
(5)
Bei einer
Übernahme der Parteibasis einer anderen
Partei in ihrer Gesamtheit reicht ein Vorstandsbeschluss. Die
Mitgliederversammlung kann diesen Entschluss mit einer 2/3 Mehrheit
überstimmen
(6)
Die
Mitgliederversammlung der FPi
kann sich in ihrer
Gesamtheit an eine andere Partei anschließen, wenn sie dem
mit mindestens ¾
zustimmt.
(7)
Sämtliche
Abstimmungs-Zeitrahmen im Zusammenhang mit
der Vorbereitung einer Parteifusion liegen im Ermessen des Vorstands.
(1)
Die Satzung kann entweder in
ihrer Gesamtheit oder in
Einzelteilen ersetzt werden. Für beide Fälle muss die
Mitgliederversammlung mit
2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
(2)
Das
Selbstverständnis der Partei kann mit 2/3 der
abgegebenen Stimmen geändert werden
(3)
Der Name der
Partei kann mit 2/3 der abgegebenen
Stimmen geändert werden